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 Darlehen
Bei einem Gelddarlehen (§ 488 BGB) wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten. Zwingend vorgeschrieben ist die Schriftform, wenn der Darlehensnehmer ein Verbraucher und der Darlehensgeber ein Unternehmer ist. Dabei ist stets der effektive Jahreszins oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist, der anfängliche effektive Jahreszins. Der effektive Jahreszins ist die in einem Prozentsatz des Nettodarlehensbetrages anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr.

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